Statuten

Statuten (Gründungsvereinbarung) des Vereins

PROVITA – Institut zur Förderung nachhaltiger Lebensplanung und Lebensstile

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen “PROVITA – Institut zur Förderung nachhaltiger Lebensplanung und Lebensstile“ und hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken seine Tätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen und/oder Kooperationen eingehen. Unter anderem ist die Errichtung von Zweigvereinen möglich.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein “PROVITA – Institut zur Förderung nachhaltiger Lebensplanung und Lebensstile“, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung im Umgang und die Gestaltung der verschiedensten Lebensbereiche des menschlichen Seins, wie Wirtschaft und Beschäftigung, Bildung, Freizeit, Sport, Finanzen, Gesundheit, Umwelt, Natur, Kunst und Kultur, sowie Presse und Journalismus. Des Weiteren unterstützt der Verein den Austausch von Wissen und Wertigkeiten, die Förderung neuer moderner Technologien, die Orientierung und Ausrichtung auf das Gemeinwohl und die Bündelung von Ressourcen, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Forschung und Entwicklung zur Förderung und Gestaltung von Gemeinwohl orientiertem und gesundem Leben, sowie Lebensart
  • Schaffung von Rahmenbedingungen für naturgemäßen, ökonomischen, kulturellen, philosophischen, landwirtschaftlichen, naturwissenschaftlichen, sowie therapeutischen Ansätzen
  • Stärkung ethischer Grundsätze in Wirtschaft und Gesellschaft
  • Verringerung globaler Konflikte durch eine sinnvollere regionale Verteilung von Ressourcen
  • Ratgeber für eine ganzheitliche gesunde Lebensführung
  • Interdisziplinäre Zusammenarbeit zum Wohle der Menschheit, der Natur und aller Wesen

Unter dem Motto „Förderung nachhaltiger Lebensplanung und Lebensstile“ wird der Mensch, der im Mittelpunkt des Vereins steht, an eine bewusste und nachhaltige Lebensweise herangeführt. Der Mensch wird dabei als eine Einheit von Körper, Seele und Geist gesehen. Ausgehend von dieser Betrachtungsweise, werden sowohl neue Wege des Miteinanders von Menschen als auch ein neues Miteinander von Menschen und Wirtschaft, Mensch und Natur erforscht und verglichen. Des Weiteren unterstützt der Verein- im Rahmen und unterschiedlichen Aktivitäten und Schulungen, dass der Bezug zu den wesentlichen Elementen des Seins wieder hergestellt werden, um eine lebensbejahende, unserem Geist entsprechende gesunde und menschen- und naturwürdige Lebensweise in allen Bereichen des Lebens zu erreichen.

Aufgrund der so erlangten Erkenntnisse werden Möglichkeiten für die Anwendung und Umsetzung erforscht und zur Nutzbarmachung mittels Informations- und Lehrtätigkeiten an andere Menschen weitergegeben.

§3 Werte, Mittel und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszwecks

Die im §2 (nicht vollständig aufgezählten) Grundwerte des Vereins sollen zur individuellen Entwicklung, persönlichen Menschwerdung in den Lebensalltag des Menschen implementiert werden. Der Verein sorgt neben der Erforschung und Verbreitung von Wissen, zur Erschaffung von Möglichkeiten für Anwendungen, Umsetzung und Nutzbarmachung, besonders in den genannten Bereichen.

Des Weiteren sollen Projekte, Projektbegleitungen und/oder Kooperationen, ein soziales Zusammenleben fördern, um sich dabei austauschen, unterstützen und fördern. Erforschte Möglichkeiten und Konzepte sollen umgesetzt bzw. durch Veröffentlichung zur Umsetzung weitergegeben werden. Hierzu kann mit Organisationen und Verbänden zusammengearbeitet werden die ähnlichen Zielsetzungen haben und/ oder deren Aktivitäten sich mit den Zielen des Vereins ergänzen und sich ohne grundsätzliche Widersprüche in Einklang bringen lassen, um so Interessen zu Bündeln.

Ebenso können die ideellen Mittel durch Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des Vereinszwecks (Erlebnis- und Erkenntnistage, Naturerlebnistage, Gesundheitstage, Kongresse, Märkte, Lesungen, Filmabende, Bewusstseinstage, Umwelttage, Vorträge, Seminare, Workshops, Bildungs-, Forschungs- und Studienreisen, Präsentationen von Erzeugnissen) erreicht werden.

Auch die Zusammenarbeit mit Schulen, Universitäten, Fachhochschulen sowie anderer Bildungseinrichtungen dient der Umsetzung des Vereinszwecks. Hierzu gehört auch die Förderung von Projekten, die Zusammenarbeit mit externen Beratern und Spezialisten, sofern diese ehrenamtlich engagiert oder ausreichend Mittel für deren Finanzierung erworben werden können. Eine Einbindung in die Vereinsarbeit und eine Nutzung erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten soll allen Interessierten ermöglicht und kontinuierlich ausgeweitet werden, wobei eine Aufnahme als Mitglied im Verein anzustreben ist. Die Bereiche der Vereinsarbeit können über Rundsendungen, Öffentlichkeitsarbeit, Medien, Vernetzung, die Zusammenarbeit mit Trägern von staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen und ähnlichen gefördert werden.

Materielle Mittel

Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Förderbeiträge, freiwillige Beiträge, Spenden, Schenkungen, Sponsoring, Crowdfunding, Subventionen, Förderungen, Vermächtnisse, Mäzentum, Verwertungen, Erträge aus Projekten, Publikationen, Veranstaltungen, Workshops, Kursen, Nutzungsüberlassung, Bereitstellung von Räumlichkeiten, Liegenschaften u Mobiliar, Werbung jeglicher Art, Veräußerung von geistigen und materiellen Gütern, Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, auch projektbezogen, oder durch Vertrag mit Partnern. Wirtschaftliche bzw. gewerbliche Aktivitäten sind auf Antrag nach Präsidiumsbeschluss möglich, wenn eine anderweitige Erreichung des Vereinszweckes mangels Finanzierbarkeit gefährdet wäre. Mitglieder zahlen einen temporären Beitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Generalversammlung entscheidet über den Beitrag der Mitglieder sowie über die Einhebung einer Aufnahmegebühr.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.

§4 Arten der Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft im Verein ist für alle natürlichen und juristischen Personen möglich. Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit. Außerordentliche Mitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können Fördermitglieder oder Ehrenmitglieder sein. Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom Präsidium durch Beschluss verliehen werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ablauf, Ausschluss oder Tod. Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird. Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder formlos bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden. Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens zwei Monaten oder bereits ausgesprochener Kündigung kann der Verein die Mitgliedschaft beenden. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder (der Interessen Gemeinschaft) sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8 Organe des Vereins

Das Präsidium, die Generalversammlung (Mitglieder), die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§9 Generalversammlung (Mitglieder)

Das Präsidium ruft zumindest alle 4 Jahre eine Generalversammlung ein, zu der die Mitglieder mindestens acht Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Generalversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder dies verlangen. Die Einladungen haben in Textform per Post oder E-Mail (vom Mitglied bereitgestellte E-Mail-Adresse) zu erfolgen. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegeben gültigen Stimmen.

§10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Beschlussfassung über den Voranschlag, Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer, Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer, Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein, Entlastung des Präsidiums, Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins, Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

§11 Das Leitungsorgan (Präsidium)

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und einem Vizepräsidenten. Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes ist eine Kooptierung aus den ordentlichen Mitgliedern möglich. Die Mitgliederversammlung kann das Präsidium oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben. Das Präsidium wird von der Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus. Die Präsidium Mitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§12 Aufgaben des Präsidiums, Zusammentreten und Beschlussfähigkeit

Dem Präsidium obliegen Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Aufnahme der Mitglieder. Der Präsident oder bei seiner Verhinderung der Vizepräsident vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich und sind für den Verein zeichnungsberechtigt. Das Präsidium hat zusammenzutreten, wenn der Präsident oder der Vizepräsident dieses für notwendig erachtet. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 2 anwesend sind. Eine Beschlussfassung ist nur einstimmig möglich. Den Vorsitz führt der Präsident.

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidium Mitglieder

Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten. Rechtsgeschäfte zwischen den Präsidiumsmitgliedern sind möglich. Geldangelegenheiten (Vermögens Werte Dispositionen) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Präsidenten. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Präsidiumsmitgliedern erteilt werden. Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.

§14 Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung des Finanzgebarens des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Präsidium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§15 Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den 88 577 ff ZPO. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Präsidium zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit relativer Mehrheit einen Vorsitzenden für das Schiedsgericht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes fallen endgültig und mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16 Auflösung

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – insofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu verfassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des 88 34ff BAO zu verwenden.

§17 Personenbezogene Bezeichnungen

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten auf eine durchgehende geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Die Verwendeten Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für Frauen und Männer in gleicher Weise.

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